Bereits im September erregte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs Aufsehen, das zur Erkenntnis kam, dass Betreiber einer kommerziellen Webseite für das Setzen von Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte haftbar gemacht werden können. Letzte Woche setzte dann erstmals ein deutsches Gericht diese Entscheidung um und bestätigte, dass auch das Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, als eigene Rechtsverletzung gewertet werden kann.
Logischerweise wird diese Entscheidung den bisherigen Umgang mit Links erheblich beeinflussen und die Kommunikationsfreiheit enorm einschränken. Auf change.org gibt es zwar bereits eine Petition „Rette den Link! EuGH-Entscheid zur Linkhaftung kippen!”, allerdings scheint das Prinzip: Ein Link kann kein Urheberrecht verletzen, passé zu sein.
Der aktuelle Fall
Im aktuellen Fall entdeckte ein Fotograf sein Foto, das auf einer Webseite integriert worden war, ohne, dass er selbst sein Einverständnis erteilt hatte. Dass der Webseitenbetreiber damit eine Urheberrechtsverletzung beging, ist nicht neu und wurde bisher immer so ausgelegt. Allerdings tauchte auf einer weiteren Webseite ein Link zur Webseite mit dem ohne Einwilligung genutzten Foto auf. Es handelte sich dabei lediglich um einen Textlink, keineswegs um eine Einbindung des Fotos. Das Landgericht Hamburg bestätigte nun mit seinem Entscheid, dass sich auch der linksetzende Webseitenbetreiber urheberrechtlich strafbar macht.
Was sind die Folgen?
Besonders werbefinanzierte Blogs und Medienportale sind von dieser Rechtsprechung betroffen. Kommerzielle Webseitenbetreiber sind von nun an in der Pflicht alle gesetzten Links vorab auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Allerdings lassen sich potentielle Urheberrechtsverletzungen nur schwerlich ohne größeren Aufwand nachvollziehen. Demnach wird es für viele Inhaltsanbieter sichtlich unattraktiver, auf fremde Webseiten zu verlinken. Besonders kleinere Blogger, die sich hingehend der Definition des kommerziellen Anbieters unsicher sind, werden wahrscheinlich deutlich vorsichtiger mit der Integration von Links in ihren Texten umgehen. Auch die Verwendung von Bildcontent aus kostenlosen Fotoportalen wirft somit eine ganz neue Tragweite auf und sollte nun mit noch größerer Sorgfalt erfolgen, als bisher.
Eine detaillierte Beschreibung der möglichen Folgen sowie eine verständliche Aufschlüsselung des Gerichtsurteils kann im Blog der Anwaltskanzlei Spirit Legal nachgelesen werden.
Hanna
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