Google versucht den Werbenden stetig neue Möglichkeiten mit auf den Weg zu geben. Eine neue Idee sind die sogenannten Communication Extension, also eine Anzeigenerweiterung in der der Google Nutzer in direkte Interaktion mit dem Werbenden treten kann. In diesem Fall ist es die Anmeldung für einen Newsletter. Gleich zu Beginn lässt sich sagen: Die neue Anzeigenerweiterung fällt natürlich auf!
Der Suchende kann z. B. direkt seine Emailadresse an den Werbenden zur Kontaktaufnahme übermitteln. Der Werbende erhält im Gegenzug einen Link mit einer Google Docs Adresse in der die E-Mail Adressen gesammelt werden.
Die Communication Extensions werden auf Kampagnenebene freigeschaltet und befinden sich derzeit noch im Testlauf – sie sind also noch nicht für alle Adwords Treibenden verfügbar. Bisher hat der Werbende keine Möglichkeiten zur Ausgestaltung dieser Anzeigenerweiterung. Wir haben uns bereits für die verschiedensten Newsletter angemeldet – bisher aber noch keine erhalten. Irgendetwas scheint hier also noch nicht ganz klar zu sein – auch für uns nicht. Wir wissen nicht genau, wie es hier um die Vereinbarkeit mit dem deutschen Recht steht.
Wir haben die Anwälte von Spirit Legal LLP zu diesem Thema befragt und möchten Ihre Antwort hier wiedergeben:
1. Rechtliche Einordnung der Communication Extensions
Die oben dargestellte Gestaltung der Generierung von E-Mailadressen für die Zusendung von Newslettern ist aus unserer Sicht
nicht vereinbar mit deutschem Recht.
1.1. Der § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG formuliert die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Newsletter-Anmeldung zu stellen sind.
1.1.1. Hiernach stellen Werbe-E-Mails grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar, wenn nicht der Empfänger vor Zusendung ausdrücklich in den Empfang eingewilligt hat. Wie eine solche Einwilligung auszugestalten ist, damit hat sich schon seit langem der BGH beschäftigt. Dies geschieht spätestens seit dem Urteil des BGH (10.02.2011, I ZR 164/09), im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens. Bei diesem Verfahren erfolgt nach Eintrag einer E-Mailadresse in ein Formular zunächst eine Bestätigung per E-Mail (ohne werbenden Charakter), ob überhaupt Interesse am Bezug des Newsletters besteht. Damit entgeht man zunächst dem Problem, ob der Eintragende auch der Inhaber der E-Mailadresse ist und den Newsletter beziehen möchte.
1.1.2. Im vorliegenden Fall finden sich lediglich ein Formularfeld für die Eingabe einer E-Mailadresse und ein bescheidener Hinweis, dass die angegebenen Daten an den Werbetreibenden weitergeleitet werden.
Es fehlen jedoch einerseits konkrete Angaben zum Werbetreibenden selbst. So geht für den Nutzer aus der Anzeige nicht eindeutig hervor, wer eigentlich Werbetreibender ist und die E-Mailadresse erhält. Gänzlich fehlen auch konkrete Hinweise zur Datenverarbeitung. Soweit die gesammelten Daten hier von Google verarbeitet werden, so liegt regelmäßig darin eine Auftragsdatenverarbeitung, die zwischen Google und dem Werbetreibenden vereinbart sein muss und auf die der Betroffene hinzuweisen ist.
1.1.3. Da die an eine ordnungsgemäße Newsletter-Werbung zu stellenden Anforderungen hier nicht vorliegen, kann dies für den Werbetreibenden auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn ein Verstoß gegen § 7 UWG kann von Konkurrenten z.B. abgemahnt werden.
1.2. Aber auch der gewerbliche und private Empfänger, der nicht ausdrücklich in den Empfang eingewilligt hat, kann aus §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. bei Privatpersonen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Wege eine Abmahnung gegen den Werbetreibenden vorgehen.
1.3. Es ist in diesem Zusammenhang letztlich noch darauf hinzuweisen, dass der Werbetreibende das Vorliegen der Einwilligung im Streitfalle zu beweisen hat. Eine pauschale Behauptung genügt nicht.
- 2. Fazit Spirit Legal zu den Communication Extensions
Die gegenwärtige Möglichkeit im Rahmen des AdWords-Programms an E-Mailadressen für Newsletter-Werbung zu gelangen ist mit unseren Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung nicht vereinbar.
Es fehlt hier einerseits an der Möglichkeit, dass die Ausdrücklichkeit der Einwilligung über eine entsprechende Checkbox gewährleistet und vom Werbetreibenden beweissicher dokumentiert wird. Daneben fehlen konkrete Angaben zum Werbetreibenden selbst und Datenschutzhinweise zur Datenverarbeitung durch Google.
Um hier das Risiko kostenträchtiger Abmahnungen zu vermeiden kann dem Interessenten nur geraten werden, von der Newsletter-Integration bei Google-AdWords vorerst Abstand zu nehmen.
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